Probezeit im kommunalen Arbeitsverhältnis: Entgelt, Stufe und Kündigung

Was die Probezeit im TVöD bedeutet

Bei tarifbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im kommunalen Bereich und beim Bund dient die Probezeit dazu, die Zusammenarbeit praktisch zu prüfen. Sie ist keine eigene Entgeltordnung und senkt das Tabellenentgelt nicht automatisch. Entscheidend bleiben die vereinbarte Tätigkeit, die maßgebliche Entgeltgruppe und die zugeordnete Stufe. Das gilt auch für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, in der Pflege kommunaler Träger, bei Stadtwerken, Entsorgungsbetrieben, Sparkassen, Feuerwehren sowie in Bundesbehörden und bei zivilen Dienststellen der Bundeswehr. Die konkrete tarifliche Regelung kann je nach Fassung und Vertrag unterschiedlich einzuordnen sein.

Das Entgelt während der ersten Monate

Lesen Sie zuerst die tarifliche Grundlage, nutzen Sie danach TVöD-Rechner für eine grobe Orientierung und prüfen Sie anschließend die Abrechnung anhand der geltenden Tabelle und des Arbeitsvertrags. Die Probezeit allein führt normalerweise nicht zu einem Abschlag beim Tabellenentgelt. Abweichungen können sich jedoch aus Teilzeit, fehlenden Anspruchsvoraussetzungen, unvollständigen Monaten oder variablen Bestandteilen ergeben. Verbindlich ist deshalb nicht eine allgemeine Rechnung, sondern die aktuelle Entgelttabelle zusammen mit der eigenen Entgeltabrechnung.

Was mit der Stufe geschieht

Die Probezeit bildet nicht automatisch einen tariflichen Stillstand bei der Stufe. Ob und seit wann die Zeit für den Aufstieg innerhalb der Stufe zählt, hängt vom Beginn des maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses, der Stufenzuordnung und möglichen besonderen Regelungen ab. Ein später sichtbarer Stufenwechsel folgt zudem nicht zwingend unmittelbar auf das Ende der Probezeit. Wer auf der Abrechnung keine Veränderung erkennt, sollte daher nicht allein daraus schließen, dass die Stufenzeit nicht berücksichtigt wird. Maßgeblich sind der dokumentierte Beginn und die aktuell geltende Entgelttabelle.

Die Jahressonderzahlung ist nicht automatisch ausgeschlossen

Auch während der Probezeit kann eine Jahressonderzahlung grundsätzlich ein Thema sein. Ob sie anfällt und in welchem Umfang, hängt unter anderem davon ab, ob das Arbeitsverhältnis zum tariflich maßgeblichen Zeitpunkt besteht, wie lange es im betreffenden Kalenderjahr gedauert hat und ob weitere Ausschluss- oder Kürzungsregeln greifen. Das Ende der Probezeit ist dafür nicht der alleinige Maßstab. Bei einem Eintritt im laufenden Jahr oder einer Beendigung vor dem Auszahlungszeitpunkt kann der Anspruch deshalb anders aussehen als bei einer durchgehenden Beschäftigung. Der verbindliche Betrag steht in der geltenden tariflichen Regelung und auf der Abrechnung.

Warum die Kündigung zunächst anders läuft

Während der tariflichen Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist als nach ihrem Ablauf. Die Kündigung muss dabei nicht erst zum Ende der Probezeit ausgesprochen werden; sie kann auch während dieser Phase wirksam erklärt werden und richtet sich nach dem tariflichen Fristende. Eine Begründung wie bei einer personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigung ist in dieser Anfangsphase meist nicht in derselben Weise erforderlich. Trotzdem gelten Formvorschriften: Eine Kündigung muss insbesondere schriftlich erfolgen, eine mündliche Mitteilung beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Nach der Probezeit greifen die regulären tariflichen Fristen und, nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit, gegebenenfalls der allgemeine Kündigungsschutz.

Was bei einer Beendigung geprüft werden sollte

Problematisch wird die Einordnung, wenn Vertrag, Tarifwerk und tatsächlicher Beginn nicht zusammenpassen. Auch eine längere Einarbeitung verlängert die Probezeit nicht automatisch. Umgekehrt beendet ein gutes Zwischengespräch die Probezeit nicht vorzeitig, wenn dafür keine klare Vereinbarung besteht. Bei einer Kündigung zählen Zugang, Schriftform, das genannte Beendigungsdatum und die angewandte Frist. Ob eine Kündigung wirksam ist, lässt sich aus einer Entgeltabrechnung nicht ablesen. Bei Unsicherheit über Fristen oder den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses kommen Personalstelle, Personalvertretung, Gewerkschaft oder eine anwaltliche Beratung als geeignete Anlaufstellen in Betracht.

Diese Unterlagen trennen Vermutung und Befund

  • Arbeitsvertrag mit Beginn, Befristung und Hinweis auf die Probezeit
  • geltende Entgelttabelle des kommunalen oder des Bundesbereichs
  • erste Entgeltabrechnung mit Tabellenentgelt und Sonderzahlung
  • schriftliche Kündigung mit Zugang und Beendigungsdatum
  • tarifliche Regelung zur maßgeblichen Kündigungsfrist


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